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Legalisation und Apostillierung

Legalisation und Apostillierung
Wir vertreten gern Ihre Interessen beim Justizministerium, Innen- und Außenamt, Gebiet- und Hauptverwaltung für Justiz, Gesundheitsministerium, sowie vor Konsularabteilungen bei ausländischen Botschaften in Kiew, insbesondere im bezug auf die Legalisation und Apostillierung der Standarddokumenten für natürliche Personen, sowie Satzung- und Bankpapiere für Rechtspersonen.

Gemäß jeweiligen Rechtsnormen und örtlichen Vorschriften anderer Länder, werden alle Urkunden des ukrainischen Ursprunges im Ausland als gültig anerkannt erst nach deren offiziellen Legalisation laut der festgestellten Prozedur.

Unter der Legalisation - Es gibt zwei Legalisierungsweisen in der Ukraine: Apostille und Konsularlegalisation.

Apostille ist ein Stempel zur Beglaubigung der gehörig unterzeichneten und besiegelten Urkunden, die von offiziellen Staatsämter der Länder – Mitunterzeichner der Haager Konvention dd. 1961 ausgefertigt werden.

Ukraine hat sich an die Haager Konvention ab 22. Dezember 2003 angeschlossen. Die Regel dieser Konvention schaffen die Forderung ab betreffs verbindlicher diplomatischen oder konsularischen Legalisation von den zwischen verschiedenen Ländern umlaufenden Dokumenten. Die Beglaubigungsprozedur für die zur Benutzung innerhalb einem fremden Staat – dem Mitglied der Haager Konvention – bestimmten Urkunden wird wesentlich vereinfacht, d. h. das Dokument bedürft bloß einen Apostillestempel von einem zuständigen Organ der Ukraine.

Gemäß der Verordnung Nr. 61 des ukrainischen Ministerkabinetts vom 18. Januar 2003, handelt es um die folgenden Anstalten:

Justizministerium der Ukraine – dieses zuständige Organ ist berechtigt, die von Gerichts- und Justizanstalten, Staatsanwälten, sowie von Privat- und Staatsnotaren erledigten Dokumente mit Apostille zu versehen.

Ausbildungs- und Wissenschaftsministerium der Ukraine – dieses Organ ist berechtigt, die von Unterrichtsanstalten sowie übrigen auf dem Bildungsgebiet handelnden Staatsinstitutionen, gesellschaftlichen Unternehmen und Behörden ausgestellten Dokumente zu apostillieren.
Ukrainisches Außenamt – dieses Ministerium ist zuständig, die vom Innenamt und Archivanstalten ausgefertigten Dokumente, sowie medizinische Zertifikaten (bei Vorhandensein von einem Wappensiegel der Gebietsverwaltung für Gesundheitsschutz) und andere offizielle Urkunden mit Apostille zu versehen.
Es besteht eine Reihe Dokumente, die nicht zu apostillieren sind.
Dazu gehören:
die von ausländischen diplomatischen Anstalten in der Ukraine ausgefertigt sind;
administrative Papiere, die mit der Geschäfts- oder Zolltätigkeit direkt zusammenhängen;
Urfassungen von offiziellen Dokumenten, die von Behörden der ehemaligen sowjetischen Republiken ausgestellt wurden;
Originale, Abschriften und Fotokopien von Identitätskarten und Personalausweisen, Wehrpässen, Arbeitsbüchern, Rentenausweiskarten, Führerscheinen, Beurteilungsbogen, Registrierzertifikaten für Verkehrsmittel, Genehmigungen zum Waffenbesitz, Gewerkschaftsbüchern, Bescheinigungen betreffs Zugehörigkeit zu allerlei Adelsständen oder Konfessionen, normative Richtlinien (Standarten, Vorschriften und Verordnungen) und gesetzlichen Akten sowie Erläuterungen dazu, juridischen Deklarationen und Befunden hinsichtlich deren Rechtsanwendung, sowie Dokumenten der Briefwechselnatur und übrigen darauf bezogenen Papieren.

Verzeichnis der Länder, die die Haager Konvention (dd. 1961) betreffs Apostillierung mitunterzeichneten (laut der keine verbindliche Legalisation für offizielle Dokumente mehr nötig ist)

  • Albanien
  • Andorra
  • Antigua und barbuda
  • Argentinien
  • Armenien
  • Bahamas
  • Barbados
  • Belgien *
  • Belize
  • Bosnien und Herzegowina
  • Botswana
  • Brunei
  • Bulgarien
  • Bundesrepublik Deutschland *
  • China, Hongkong
  • China, Makao
  • Dänemark
  • Dominikanische Republik
  • El Salvador
  • Estland
  • Fidschi
  • Finland
  • Frankreich
  • Grenada
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Israel
  • Italien
  • Japan
  • Kasachstan
  • Kolumbien
  • Kroatien
  • Lesotho
  • Lettland
  • Liberia
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Makedonien
  • Malawi
  • Malta
  • Marschall-Insel
  • Mauritius
  • Mexiko
  • Monaco
  • Montenegro
  • Namibia
  • Neuseeland
  • Niederlande
  • Niue
  • Norwegen
  • Österreich
  • Panama
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russische Föderation
  • Saint Vincent und Grenadinen
  • Sainte-Lucie
  • Saint-Kitts und Newiss
  • Samoa
  • San Marino
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Seyschell-insel
  • Slowakische Republik
  • Slowenien
  • Spanien
  • Südafrikanische Republik
  • Suriname
  • Swasiland
  • Tonga
  • Trinidad und Tobago
  • Tschechische Republik
  • Türkei
  • Ukraine
  • Ungarn
  • USA
  • Venezuela
  • Weißrußland
  • Zypern

* - die vorige Legalisationsprozedur gilt gleichzeitig

Konsularlegalisation der offiziellen Dokumente wird verwendet zur Bestätigung der Authentizität der Unterschriften von Amtspersonen sowie Echtheit der Staatsbehördestempel / Siegel an den zu beglaubigenden Dokumenten, die in der Ukraine ausgestellt sind zwecks weiteres Gebrauchs innerhalb von fremden Staaten, die keine Mitunterzeichner der Haager Konvention sind (Vereinigte Arabische Emiraten, Saudarabien, Canada, Brasilien, Libyen, Iran, Irak, Jordanien, Deutschland, usw.). Solche Dokument unterliegen der Legalisation im Außenamt und Justizministerium der Ukraine, wonach in Konsularabteilungen bei Botschaften der entsprechenden Länder zu beglaubigen sind.

This entry was posted on Thursday, June 14th, 2007 at 3:30 pm and is filed under Legalisation und Apostillierung. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site.
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